[[{}law:zpo:65|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:67|→]] == § 66 Nebenintervention == (1)[[law:zpo:66#abs_1_1|1]] Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2)[[law:zpo:66#abs_2_1|1]] Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.