[[{}law:zpo:65|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:67|→]]
== § 66 Nebenintervention ==
(1)[[law:zpo:66#abs_1_1|1]] Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen
anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann
dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2)[[law:zpo:66#abs_2_1|1]] Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur
rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung
eines Rechtsmittels, erfolgen.