[[{}law:zpo:688|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:690|→]] ==== § 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung ==== (1)[[law:zpo:689#abs_1_1|1]] Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. [[law:zpo:689#abs_1_2|2]]Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. [[law:zpo:689#abs_1_3|3]]Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. [[law:zpo:689#abs_1_4|4]]Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a). (2)[[law:zpo:689#abs_2_1|1]] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. [[law:zpo:689#abs_2_2|2]]Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. [[law:zpo:689#abs_2_3|3]]Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist. (3)[[law:zpo:689#abs_3_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. [[law:zpo:689#abs_3_2|2]]Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. [[law:zpo:689#abs_3_3|3]]Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [[law:zpo:689#abs_3_4|4]]Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.