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==== § 690 Mahnantrag ====
(1)[[law:zpo:690#abs_1_1|1]] Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein
und enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Prozessbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten
Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu
bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des
Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt
oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren
zuständig ist.
(2)[[law:zpo:690#abs_2_1|1]] Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3)[[law:zpo:690#abs_3_1|1]] (weggefallen)