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==== § 691 Zurückweisung des Mahnantrags ====
(1)[[law:zpo:691#abs_1_1|1]] Der Antrag wird zurückgewiesen:
1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c
Abs. 2 nicht entspricht;
2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht
erlassen werden kann.
[[law:zpo:691#abs_1_2|2]]Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
(2)[[law:zpo:691#abs_2_1|1]] Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt
werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der
Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids
ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung
des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3)[[law:zpo:691#abs_3_1|1]] Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt,
wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und
mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem
Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. [[law:zpo:691#abs_3_2|2]]Im
Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.