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==== § 692 Mahnbescheid ====
(1)[[law:zpo:692#abs_1_1|1]] Der Mahnbescheid enthält:
1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des
Antrags;
2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller
der geltend gemachte Anspruch zusteht;
3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des
Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet
angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und
der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht
mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch
widersprochen wird;
4. den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender
Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die
Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis
zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat;
5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der
Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden
soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt
werden kann, und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sowie
Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1
des Kreditzweitmarktgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt;
6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die
Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung
seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.
(2)[[law:zpo:692#abs_2_1|1]] An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein
entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.