[[{}law:zpo:693|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:695|→]]
==== § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid ====
(1)[[law:zpo:694#abs_1_1|1]] Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des
Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat,
schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid
nicht verfügt ist.
(2)[[law:zpo:694#abs_2_1|1]] Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. [[law:zpo:694#abs_2_2|2]]Dies ist
dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.