[[{}law:zpo:693|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:695|→]] ==== § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid ==== (1)[[law:zpo:694#abs_1_1|1]] Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. (2)[[law:zpo:694#abs_2_1|1]] Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. [[law:zpo:694#abs_2_2|2]]Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.