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==== § 696 Verfahren nach Widerspruch ====
(1)[[law:zpo:696#abs_1_1|1]] Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die
Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den
Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das
Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1
bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an
ein anderes Gericht verlangen, an dieses. [[law:zpo:696#abs_1_2|2]]Der Antrag kann in den
Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. [[law:zpo:696#abs_1_3|3]]Die Abgabe ist
den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. [[law:zpo:696#abs_1_4|4]]Mit Eingang der
Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit
als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2)[[law:zpo:696#abs_2_1|1]] Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt,
sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der
Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. [[law:zpo:696#abs_2_2|2]]Für diesen gelten die
Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend.
[[law:zpo:696#abs_2_3|3]]§ 298 findet keine Anwendung.
(3)[[law:zpo:696#abs_3_1|1]] Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids
rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des
Widerspruchs abgegeben wird.
(4)[[law:zpo:696#abs_4_1|1]] Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache
zurückgenommen werden. [[law:zpo:696#abs_4_2|2]]Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. [[law:zpo:696#abs_4_3|3]]Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als
nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5)[[law:zpo:696#abs_5_1|1]] Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch
in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.