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==== § 697 Einleitung des Streitverfahrens ====
(1)[[law:zpo:697#abs_1_1|1]] Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben
wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch
binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu
begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)[[law:zpo:697#abs_2_1|1]] Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer
Klage weiter zu verfahren. [[law:zpo:697#abs_2_2|2]]Soweit der Antrag in der
Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage
als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht
über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge
hingewiesen worden ist. [[law:zpo:697#abs_2_3|3]]Zur schriftlichen Klageerwiderung im
Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der
Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.
(3)[[law:zpo:697#abs_3_1|1]] Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu
ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des
Antragsgegners bestimmt. [[law:zpo:697#abs_3_2|2]]Mit der Terminsbestimmung setzt der
Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs;
§ 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(4)[[law:zpo:697#abs_4_1|1]] Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner
mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach
Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. [[law:zpo:697#abs_4_2|2]]Die Zurücknahme kann zu
Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(5)[[law:zpo:697#abs_5_1|1]] Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b
Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der
Klageschrift benutzt werden. [[law:zpo:697#abs_5_2|2]]Ist das Mahnverfahren maschinell
bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der
maschinell erstellte Aktenausdruck.