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==== § 699 Vollstreckungsbescheid ====
(1)[[law:zpo:699#abs_1_1|1]] Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag
einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig
Widerspruch erhoben hat. [[law:zpo:699#abs_1_2|2]]Der Antrag kann nicht vor Ablauf der
Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten,
ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind.
[[law:zpo:699#abs_1_3|3]]Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so
erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
(2)[[law:zpo:699#abs_2_1|1]] Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann
der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
(3)[[law:zpo:699#abs_3_1|1]] In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten
des Verfahrens aufzunehmen. [[law:zpo:699#abs_3_2|2]]Der Antragsteller braucht die Kosten nur
zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird;
im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen
Angaben.
(4)[[law:zpo:699#abs_4_1|1]] Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen
zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur
Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. [[law:zpo:699#abs_4_2|2]]In diesen Fällen wird der
Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt;
die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht.
[[law:zpo:699#abs_4_3|3]]Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche
Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem
Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1
Nummer 1 bezeichnet worden ist.
(5)[[law:zpo:699#abs_5_1|1]] Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der
Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.