[[{}law:zpo:69|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:71|→]]
== § 70 Beitritt des Nebenintervenienten ==
(1)[[law:zpo:70#abs_1_1|1]] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung
eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der
Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines
Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. [[law:zpo:70#abs_1_2|2]]Der Schriftsatz ist beiden
Parteien zuzustellen und muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3. die Erklärung des Beitritts.
(2)[[law:zpo:70#abs_2_1|1]] Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die
vorbereitenden Schriftsätze.