[[{}law:zpo:69|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:71|→]] == § 70 Beitritt des Nebenintervenienten == (1)[[law:zpo:70#abs_1_1|1]] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. [[law:zpo:70#abs_1_2|2]]Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; 2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; 3. die Erklärung des Beitritts. (2)[[law:zpo:70#abs_2_1|1]] Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.