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==== § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ====
(1)[[law:zpo:700#abs_1_1|1]] Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar
erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2)[[law:zpo:700#abs_2_1|1]] Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids
rechtshängig geworden.
(3)[[law:zpo:700#abs_3_1|1]] Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den
Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen
an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1
bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an
ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5,
Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3
ist nicht anzuwenden.
(4)[[law:zpo:700#abs_4_1|1]] Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer
Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig
verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5)[[law:zpo:700#abs_5_1|1]] Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle
gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als
unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; §
697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)[[law:zpo:700#abs_6_1|1]] Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die
Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein
Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht
vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.