[[{}law:zpo:701|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:703|→]]
==== § 702 Form von Anträgen und Erklärungen ====
(1)[[law:zpo:702#abs_1_1|1]] Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. [[law:zpo:702#abs_1_2|2]]Soweit Formulare
eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt
unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die
Erklärung aufgenommen hat. [[law:zpo:702#abs_1_3|3]]Auch soweit Formulare nicht eingeführt
sind, ist für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines
Vollstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen
Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.
(2)[[law:zpo:702#abs_2_1|1]] Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren
Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle
Bearbeitung geeignet erscheint. [[law:zpo:702#abs_2_2|2]]Werden Anträge und Erklärungen, für
die maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 eingeführt sind, von einem Rechtsanwalt, einer registrierten
Person nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes, einem Kreditdienstleistungsinstitut mit
einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes, einer
Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse übermittelt, ist nur diese Form der
Übermittlung zulässig. [[law:zpo:702#abs_2_3|3]]Anträge und Erklärungen können unter Nutzung
des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz
5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden. [[law:zpo:702#abs_2_4|4]]Der handschriftlichen
Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet
ist, dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des
Antragstellers oder Erklärenden übermittelt werden.
(3)[[law:zpo:702#abs_3_1|1]] Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines
Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.