[[{}law:zpo:702|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:703a|→]] ==== § 703 Kein Nachweis der Vollmacht ==== Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.