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==== § 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren ====
(1)[[law:zpo:703a#abs_1_1|1]] Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass eines Urkunden-,
Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid
als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.
(2)[[law:zpo:703a#abs_2_1|1]] Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten
folgende besondere Vorschriften:
1. die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat
die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch
erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird;
2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in
dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht
abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der
Anspruchsbegründung beigefügt werden;
3. im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte Prozessart
statthaft ist;
4. beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die
Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der
Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen. [[law:zpo:703a#abs_2_2|2]]Auf das
weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend
anzuwenden.