[[{}law:zpo:703a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:703c|→]]
==== § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung ====
(1)[[law:zpo:703b#abs_1_1|1]] Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen,
Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel
versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
(2)[[law:zpo:703b#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche
maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist
(Verfahrensablaufplan).