[[{}law:zpo:703b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:703d|→]]
==== § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung ====
(1)[[law:zpo:703c#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch
genommenen Partei Formulare einzuführen. [[law:zpo:703c#abs_1_2|2]]Für
1. [[law:zpo:703c#abs_1_3|3]]Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
2. [[law:zpo:703c#abs_1_4|4]]Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell
bearbeiten,
3. [[law:zpo:703c#abs_1_5|5]]Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
4. [[law:zpo:703c#abs_1_6|6]]Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. [[law:zpo:703c#abs_1_7|7]]August 1959 (BGBl. 1961
II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(2)[[law:zpo:703c#abs_2_1|1]] Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der
Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
(3)[[law:zpo:703c#abs_3_1|1]] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung
der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.