[[{}law:zpo:703b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:703d|→]] ==== § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung ==== (1)[[law:zpo:703c#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. [[law:zpo:703c#abs_1_2|2]]Für 1. [[law:zpo:703c#abs_1_3|3]]Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, 2. [[law:zpo:703c#abs_1_4|4]]Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, 3. [[law:zpo:703c#abs_1_5|5]]Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, 4. [[law:zpo:703c#abs_1_6|6]]Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. [[law:zpo:703c#abs_1_7|7]]August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. (2)[[law:zpo:703c#abs_2_1|1]] Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen. (3)[[law:zpo:703c#abs_3_1|1]] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.