[[{}law:zpo:703c|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:704|→]]
==== § 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand ====
(1)[[law:zpo:703d#abs_1_1|1]] Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland,
so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2)[[law:zpo:703d#abs_2_1|1]] Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das
streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im
ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3
gilt entsprechend.