[[{}law:zpo:703c|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:704|→]] ==== § 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand ==== (1)[[law:zpo:703d#abs_1_1|1]] Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2)[[law:zpo:703d#abs_2_1|1]] Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.