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=== § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis ===
(1)[[law:zpo:706#abs_1_1|1]] Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der
Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten
Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug
anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges
zu erteilen.
(2)[[law:zpo:706#abs_2_1|1]] Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das
Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für
das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein,
dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht
eingereicht sei. [[law:zpo:706#abs_2_2|2]]Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des
Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach §
566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.