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=== § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ===
(1)[[law:zpo:707#abs_1_1|1]] Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a
erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines
Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag
anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne
Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen
Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln
gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [[law:zpo:707#abs_1_2|2]]Die Einstellung der
Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung
nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen würde.
(2)[[law:zpo:707#abs_2_1|1]] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. [[law:zpo:707#abs_2_2|2]]Eine Anfechtung des
Beschlusses findet nicht statt.