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== § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention ==
(1)[[law:zpo:71#abs_1_1|1]] Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird
nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem
Nebenintervenienten entschieden. [[law:zpo:71#abs_1_2|2]]Der Nebenintervenient ist zuzulassen,
wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2)[[law:zpo:71#abs_2_1|1]] Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3)[[law:zpo:71#abs_3_1|1]] Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig
ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.