[[{}law:zpo:70|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:72|→]] == § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention == (1)[[law:zpo:71#abs_1_1|1]] Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. [[law:zpo:71#abs_1_2|2]]Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (2)[[law:zpo:71#abs_2_1|1]] Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt. (3)[[law:zpo:71#abs_3_1|1]] Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.