[[{}law:zpo:712|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:714|→]] === § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen === Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.