[[{}law:zpo:713|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:715|→]] === § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit === (1)[[law:zpo:714#abs_1_1|1]] Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2)[[law:zpo:714#abs_2_1|1]] Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.