[[{}law:zpo:714|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:716|→]]
=== § 715 Rückgabe der Sicherheit ===
(1)[[law:zpo:715#abs_1_1|1]] Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers
angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der
Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig
vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. [[law:zpo:715#abs_1_2|2]]Ist die Sicherheit
durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das
Erlöschen der Bürgschaft an.
(2)[[law:zpo:715#abs_2_1|1]] § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.