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=== § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils ===
(1)[[law:zpo:717#abs_1_1|1]] Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines
Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die
Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer
Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2)[[law:zpo:717#abs_2_1|1]] Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben
oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils
oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung
entstanden ist. [[law:zpo:717#abs_2_2|2]]Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in
dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend
gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig
geworden anzusehen.
(3)[[law:zpo:717#abs_3_1|1]] Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10
bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile,
nicht anzuwenden. [[law:zpo:717#abs_3_2|2]]Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert
wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von
diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu
verurteilen. [[law:zpo:717#abs_3_3|3]]Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung. [[law:zpo:717#abs_3_4|4]]Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf
Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig
geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung
oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.