[[{}law:zpo:717|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:719|→]]
=== § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit ===
(1)[[law:zpo:718#abs_1_1|1]] In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf Antrag vorab zu entscheiden. [[law:zpo:718#abs_1_2|2]]Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)[[law:zpo:718#abs_2_1|1]] Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige
Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.