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=== § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch ===
(1)[[law:zpo:719#abs_1_1|1]] Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der
Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des
§ 707 entsprechend. [[law:zpo:719#abs_1_2|2]]Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil
darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn,
dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist
oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis
unverschuldet war.
(2)[[law:zpo:719#abs_2_1|1]] Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes
Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass
die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die
Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil
bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers
entgegensteht. [[law:zpo:719#abs_2_2|2]]Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen
glaubhaft zu machen.
(3)[[law:zpo:719#abs_3_1|1]] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.