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== § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung ==
(1)[[law:zpo:72#abs_1_1|1]] Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des
Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung
gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines
Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des
Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2)[[law:zpo:72#abs_2_1|1]] Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind
nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht
anzuwenden.
(3)[[law:zpo:72#abs_3_1|1]] Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.