[[{}law:zpo:719|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:720a|→]] === § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung === Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.