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=== § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:zpo:722#abs_1_1|1]] Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die
Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein
Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
(2)[[law:zpo:722#abs_2_1|1]] Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht
zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
und sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage
erhoben werden kann.
(3)[[law:zpo:722#abs_3_1|1]] Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. [[law:zpo:722#abs_3_2|2]]Die
Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie
die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben
unberührt.
(4)[[law:zpo:722#abs_4_1|1]] Sind in einem Land mehrere Landgerichte errichtet, so kann die
Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder
mehreren Landgerichten übertragen. [[law:zpo:722#abs_4_2|2]]Die Landesregierung kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen. [[law:zpo:722#abs_4_3|3]]Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines oder
mehrerer Landgerichte über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.