[[{}law:zpo:721|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:723|→]] === § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung === (1)[[law:zpo:722#abs_1_1|1]] Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. (2)[[law:zpo:722#abs_2_1|1]] Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. (3)[[law:zpo:722#abs_3_1|1]] Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. [[law:zpo:722#abs_3_2|2]]Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt. (4)[[law:zpo:722#abs_4_1|1]] Sind in einem Land mehrere Landgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen. [[law:zpo:722#abs_4_2|2]]Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. [[law:zpo:722#abs_4_3|3]]Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.