[[{}law:zpo:722|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:724|→]]
=== § 723 Vollstreckungsurteil ===
(1)[[law:zpo:723#abs_1_1|1]] Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der
Entscheidung zu erlassen.
(2)[[law:zpo:723#abs_2_1|1]] Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des
ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die
Rechtskraft erlangt hat. [[law:zpo:723#abs_2_2|2]]Es ist nicht zu erlassen, wenn die
Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.