[[{}law:zpo:722|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:724|→]] === § 723 Vollstreckungsurteil === (1)[[law:zpo:723#abs_1_1|1]] Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. (2)[[law:zpo:723#abs_2_1|1]] Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. [[law:zpo:723#abs_2_2|2]]Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.