[[{}law:zpo:723|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:725|→]] === § 724 Vollstreckbare Ausfertigung === (1)[[law:zpo:724#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2)[[law:zpo:724#abs_2_1|1]] Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. [[law:zpo:724#abs_2_2|2]]Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.