[[{}law:zpo:723|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:725|→]]
=== § 724 Vollstreckbare Ausfertigung ===
(1)[[law:zpo:724#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils
(vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2)[[law:zpo:724#abs_2_1|1]] Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. [[law:zpo:724#abs_2_2|2]]Ist der
Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die
vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.