[[{}law:zpo:725|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:727|→]]
=== § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen ===
(1)[[law:zpo:726#abs_1_1|1]] Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch
den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer
dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine
vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
(2)[[law:zpo:726#abs_2_1|1]] Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden
Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass
der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann
erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe
einer Willenserklärung besteht.