[[{}law:zpo:726|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:728|→]]
=== § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger ===
(1)[[law:zpo:727#abs_1_1|1]] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des
in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen
Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und
denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das
Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die
Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig
ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
nachgewiesen wird.
(2)[[law:zpo:727#abs_2_1|1]] Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht
offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.