[[{}law:zpo:727|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:729|→]]
=== § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker ===
(1)[[law:zpo:728#abs_1_1|1]] Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber
wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die
Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.
(2)[[law:zpo:728#abs_2_1|1]] Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein
nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben.
[[law:zpo:728#abs_2_2|2]]Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden,
auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.