[[{}law:zpo:727|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:729|→]] === § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker === (1)[[law:zpo:728#abs_1_1|1]] Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden. (2)[[law:zpo:728#abs_2_1|1]] Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. [[law:zpo:728#abs_2_2|2]]Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.