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=== § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer ===
(1)[[law:zpo:729#abs_1_1|1]] Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem
nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen
übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des §
727 entsprechend anzuwenden.
(2)[[law:zpo:729#abs_2_1|1]] Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der
Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts
gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.