[[{}law:zpo:729|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:731|→]] === § 730 Anhörung des Schuldners === In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.