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=== § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel ===
(1)[[law:zpo:732#abs_1_1|1]] Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen
Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. [[law:zpo:732#abs_1_2|2]]Die
Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2)[[law:zpo:732#abs_2_1|1]] Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung
erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung
gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur
gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.