[[{}law:zpo:731|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:733|→]] === § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel === (1)[[law:zpo:732#abs_1_1|1]] Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. [[law:zpo:732#abs_1_2|2]]Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2)[[law:zpo:732#abs_2_1|1]] Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.