[[{}law:zpo:732|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:734|→]] === § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung === (1)[[law:zpo:733#abs_1_1|1]] Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird. (2)[[law:zpo:733#abs_2_1|1]] Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen. (3)[[law:zpo:733#abs_3_1|1]] Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.