[[{}law:zpo:732|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:734|→]]
=== § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung ===
(1)[[law:zpo:733#abs_1_1|1]] Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann
der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte
Ausfertigung zurückgegeben wird.
(2)[[law:zpo:733#abs_2_1|1]] Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren
Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3)[[law:zpo:733#abs_3_1|1]] Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu
bezeichnen.