[[{}law:zpo:736|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:738|→]]
=== § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch ===
(1)[[law:zpo:737#abs_1_1|1]] Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der
Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des
Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch
unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig,
wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung
der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
(2)[[law:zpo:737#abs_2_1|1]] Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die
Nachlassverbindlichkeiten.