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=== § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher ===
(1)[[law:zpo:738#abs_1_1|1]] Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der
rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so
sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch
unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils
gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732
entsprechend anzuwenden.
(2)[[law:zpo:738#abs_2_1|1]] Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser
ergangenen Urteils.