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=== § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner ===
(1)[[law:zpo:739#abs_1_1|1]] Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer
beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für
die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als
Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
(2)[[law:zpo:739#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der
Lebenspartner.