[[{}law:zpo:73|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:75|→]] == § 74 Wirkung der Streitverkündung == (1)[[law:zpo:74#abs_1_1|1]] Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2)[[law:zpo:74#abs_2_1|1]] Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. (3)[[law:zpo:74#abs_3_1|1]] In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.