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== § 74 Wirkung der Streitverkündung ==
(1)[[law:zpo:74#abs_1_1|1]] Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich
sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die
Nebenintervention.
(2)[[law:zpo:74#abs_2_1|1]] Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so
wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(3)[[law:zpo:74#abs_3_1|1]] In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die
Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der
Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt
infolge der Streitverkündung möglich war.