[[{}law:zpo:739|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:741|→]]
=== § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ===
(1)[[law:zpo:740#abs_1_1|1]] Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und
verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten
oder Lebenspartner erforderlich und genügend.
(2)[[law:zpo:740#abs_2_1|1]] Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut
gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur
zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung
verurteilt sind.