[[{}law:zpo:740|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:742|→]] === § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft === Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.