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=== § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ===
(1)[[law:zpo:745#abs_1_1|1]] Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden
Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und
genügend.
(2)[[law:zpo:745#abs_2_1|1]] Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die
§§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das
Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder
Lebenspartner tritt und
2. an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die
anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.