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=== § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker ===
(1)[[law:zpo:748#abs_1_1|1]] Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines
Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den
Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil
erforderlich und genügend.
(2)[[law:zpo:748#abs_2_1|1]] Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner
Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese
Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der
Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt
ist.
(3)[[law:zpo:748#abs_3_1|1]] Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im
Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den
Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil
erforderlich.