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=== § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ===
(1)[[law:zpo:750#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für
und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm
beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das
Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. [[law:zpo:750#abs_1_2|2]]Eine
Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die
Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu
enthalten.
(2)[[law:zpo:750#abs_2_1|1]] Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen
vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder
soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745
Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten
Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt
werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm
beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel
auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt
ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der
Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn
zugestellt werden.
(3)[[law:zpo:750#abs_3_1|1]] Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das
Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher
zugestellt sind.