[[{}law:zpo:750|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:752|→]]
=== § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn ===
(1)[[law:zpo:751#abs_1_1|1]] Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines
Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen,
wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
(2)[[law:zpo:751#abs_2_1|1]] Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur
begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung
durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist
oder gleichzeitig zugestellt wird.