[[{}law:zpo:752|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:753|→]]
=== § 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung ===
(1)[[law:zpo:752a#abs_1_1|1]] In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das
bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3
und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten zur Vornahme der
Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst
werden, abweichend von § 80 Satz 1 dem jeweils zuständigen
Vollstreckungsorgan ausschließlich zu versichern.
(2)[[law:zpo:752a#abs_2_1|1]] Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
(3)[[law:zpo:752a#abs_3_1|1]] Die Wirkung der Versicherung der Vollmacht entfällt mit der
Anzeige des Erlöschens der Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan.