[[{}law:zpo:752|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:753|→]] === § 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung === (1)[[law:zpo:752a#abs_1_1|1]] In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, abweichend von § 80 Satz 1 dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ausschließlich zu versichern. (2)[[law:zpo:752a#abs_2_1|1]] Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln. (3)[[law:zpo:752a#abs_3_1|1]] Die Wirkung der Versicherung der Vollmacht entfällt mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan.