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=== § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:zpo:753#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten
zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im
Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2)[[law:zpo:753#abs_2_1|1]] Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur
Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch
nehmen. [[law:zpo:753#abs_2_2|2]]Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher
gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(3)[[law:zpo:753#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. [[law:zpo:753#abs_3_2|2]]Für elektronisch
eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
(4)[[law:zpo:753#abs_4_1|1]] Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien
sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,
Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches
Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. [[law:zpo:753#abs_4_2|2]]Für das
elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene
Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. [[law:zpo:753#abs_4_3|3]]Die Bundesregierung kann
in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere
technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung
elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch
Gerichtsvollzieher bestimmen.
(5)[[law:zpo:753#abs_5_1|1]] § 130d gilt entsprechend.