[[{}law:zpo:752|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:753a|→]] === § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung === (1)[[law:zpo:753#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2)[[law:zpo:753#abs_2_1|1]] Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [[law:zpo:753#abs_2_2|2]]Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. (3)[[law:zpo:753#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. [[law:zpo:753#abs_3_2|2]]Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden. (4)[[law:zpo:753#abs_4_1|1]] Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. [[law:zpo:753#abs_4_2|2]]Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. [[law:zpo:753#abs_4_3|3]]Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen. (5)[[law:zpo:753#abs_5_1|1]] § 130d gilt entsprechend.